Der Mieter begeht eine Pflichtverletzung, wenn er ohne die vertraglich nötige
Genehmigung des Vermieters eine
Untervermietung eines Teils des gemieteten Wohnraums vornimmt.
Eine solche Pflichtverletzung rechtfertigt bei einem Anspruch des Mieters auf die Untervermietungsgenehmigung im Einzelfall weder eine fristlose noch eine ordentliche
Kündigung, insbesondere wenn kein wichtiger Grund gegen die Aufnahme des Dritten besteht.
An die Bejahung eines berechtigten Mieterinteresses sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügen „vernünftige Gründe", und zwar persönliche oder/ und wirtschaftliche.
Hierzu führte das Gericht aus:
Vorliegend hat das Amtsgericht zutreffend ein berechtigtes Interesse im Sinne des
§ 553 Abs. 1 BGB zugunsten der Beklagten bejaht und ist unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien zu dem Ergebnis gelangt, dass kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.